| §
1 |
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Union Cynologie
International" (UCI) und hat den Sitz in Bad Oeynhausen.
Der Verband soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad
Oeynhausen eingetragen werden. |
| §
2 |
Zweck des Verbandes
Der Verband erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von
internationalen Hundesportvereinigungen. Um vielen
Hundesportvereinigungen aller Rassen die Möglichkeit zu
kooperativer Zusammenarbeit zu geben, hat die UCI sich zur Aufgabe
gestellt, cynologische Veranstaltungen, Gebrauchshundeprüfungen,
Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten.
Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die
Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu
den Aufgaben der UCI. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| §
3 |
Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede gemeinnützige internationale
Hundesportvereinigung werden, soweit sie die Satzung, die Zucht- und
Ausstellungsordnung der UCI anerkennt.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Im ablehnenden
Falle, über die der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von
Gründen geschehen.
Zum Zwecke der Gründung der UCI und dessen Eintragung in das
Vereinsregister können neben den juristischen Personen auch
natürliche Personen als Gründungsmitglieder beitreten. Die
Mitgliedschaft der natürlichen Personen sollte in dem Zeitpunkt
enden, in dem sieben Vereine als Mitglieder vorhanden sind, jedoch
nicht vor Ablauf von zwei Jahren.
In dieser Zeit haben die natürlichen Personen als Mitglieder bei
allen Beschlussfassungen und Abstimmungen Stimmrecht mit einer
Stimme. (s. § 9) |
| §
4 |
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Auflösung. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur
zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle der UCI zu richten.
Ein Mitgliedsverein oder Einzelmitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden,
| a) |
Verstoß gegen die
Satzung, die Zucht- und Ausstellungsordnung sowie des
Tierschutzgesetzes,
|
| b) |
bei Nichtbeachtung
der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Kasse der UCI,
wenn nach Mahnung innerhalb von vier Wochen keine Zahlung
erfolgt,
|
| c) |
oder wenn ein
angeschlossener Verein oder ein Einzelmitglied das Ansehen der
UCI durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, sowie jede
Gemeinschaft der UCI schädigende Haltung oder Handlung. |
Gegen den Ausschluss ist innerhalb
von vier Wochen ein Einspruch mittels eingeschriebenen Brief an den
Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Falls diese eigens über den Einspruch
entscheiden soll, gilt eine Einberufungsfrist von drei Monaten als
angemessen. Durch den Ausschluss wird die Beitragspflicht des
Mitgliedes nicht berührt. |
| §
5 |
Rechte und Pflichten
der angeschlossenen Mitglieder
Jeder angeschlossene Verein oder jedes Einzelmitglied hat
das Recht an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen der UCI
teilzunehmen. Die angeschlossenen Vereine und die Einzelmitglieder
sind verpflichtet den Verbandszweck und Verbandstätigkeit nach
Kräften zu unterstützen. |
| §
6 |
Mitgliedsbeiträge
| a) |
jeder angeschlossene
Verein hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe
von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. |
| b) |
Für
neuhinzugekommene Vereine wird die Berechnung des
Mitgliedsbeitrages nach Vierteljahresintervallen berechnet. |
| c) |
Die Beiträge sind
bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an die Kasse der UCI zu
zahlen. Für neuhinzugekommene Vereine wird der Beitrag mit
dem Eintritt fällig, und muss innerhalb von drei Wochen bei
der Kasse der UCI eingegangen sein. Wird der Beitrag nicht
rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte. |
|
| §
7 |
Organe der UCI
|
a) |
die Hauptversammlung |
| b) |
der Vorstand,
bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Schatzmeister und dem Protokollführer. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer
von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw.
Wiederwahl im Amt. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes
entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wählbar für jedes
Vorstandsamt ist jeder an der Versammlung teilnehmende
Vorsitzende oder Delegierte der Mitgliedsvereine, für die
Zeit nach der Vereinsgründung auch die an der Versammlung
teilnehmenden natürlichen Personen als Vereinsgründer. |
|
| §
8 |
Vertretungsberechtigter
Vorstand
Der Verein gerichtlich
und außergerichtlich durch den Präsidenten und den
Vizepräsidenten vertreten. Beide sind je
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass
der Vizepräsident nur im Verhinderungsfall den Präsidenten
vertritt. |
| §
9 |
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der UCI.
Die ordentliche Hauptversammlung findet im November eines Jahres
statt. Über jede Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das
vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten
unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Der Versammlungsort wird von der Versammlung bestimmt. Die Einladung
erfolgt an die stimmberechtigten Mitgliedervereine und
Einzelmitglieder spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung
durch schriftliche Benachrichtigung. Die Hauptversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist
eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist jeder
Mitgliedsverein auf Grund seiner Mitgliedstärke mit einer Stimme
pro angefangene einhundert Mitglieder. Jedoch kann ein
Mitgliedsverein nur bis zu 30% der Gesamtstimmen auf sich
vereinen, die sich ohne Beschränkung aus den anwesenden Mitgliedern
ergeben würde.
Die natürlichen Personen als Gründungsmitglieder haben mit einer
Stimme Stimmrecht (s. § 3). Eine außerordentliche Hauptversammlung
muss einberufen werden, wenn 40% aller angeschlossenen Vereine oder
Einzelmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen und des
Zweckes beantragen. |
| §
10 |
Auflösung und
Liquidation
Die Auflösung der UCI kann nur durch einer zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 90% aller
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei
einer Auflösung kann das vorhandene Verbandsvermögen nur
tierschützerischen Verbänden zufallen. |
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Wiesbaden, den 25. Februar 1978
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